AGB

Verkaufs-und Lieferbedingungen der Austerschmidt GmbH & Co. KG, Stand 15.09.2016

§ 1 Allgemeines

Soweit nicht anders vereinbart, gelten nachstehende Verkaufs-und Lieferbedingungen ausschließlich. Entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-und Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten gesondert schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die mündliche oder schriftliche Bestellung die Annahme der Lieferung gelten darüber hinaus als Anerkennung unserer Verkaufs-und Zahlungsbedingungen.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Bestellungen gelten von uns als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.

§ 3 Preise und Zahlung

Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie für Lieferung ab Werk, Zahlungen netto Kasse nach Warenerhalt. Bei dem Käufer anfallende Entsorgungskosten sind im Verkaufspreis bereits berücksichtigt.
Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zulasten des Käufers.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dem Käufer ist nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.
Der Käufer kommt spätestens nach den gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug.
Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlungen durchzuführen. Bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, können wir vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn nicht der Käufer binnen von uns zu setzenden Fristsicherheit leistet.

§ 4 Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Beeinträchtigungen unserer Liefermöglichkeiten – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – sind wir von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Ausfall, Verzögerung oder Mangelhaftigkeit Rohstoffanlieferung, behördliche Maßnahmen, jede Form des Arbeitskampfes.
Der Käufer kann die Bestellung widerrufen, wenn wir einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht einhalten können.

§ 5 Lieferungen

Etwaige Lieferfristen beginnen nach vollständigem Eingang aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen.
Ungeachtet aller Bemühungen, Liefertermine einzuhalten, sind nicht als „verbindlich“ oder „fix“ bezeichnete Terminzusagen unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigungen unserer Liefermöglichkeiten, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Der Käufer wird sowohl vom Eintritt als auch von der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich unterrichtet. Beide Parteien können von einem einzelnen Auftrag entschädigungslos zurücktreten, wenn sich die Lieferung länger als einen Monat verzögert.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Wahl der Verpackung, Versandart und des Versandwegs nach unserem Ermessen.
Branchenübliche Mengenabweichungen sind gestattet. Wir behalten uns vor, Bestellungen auf Originalgebinde zu erhöhen oder zu verringern.
Für die Berechnung ist immer die gelieferte Menge ausschlaggebend.
Rücklieferungen, gleich aus welchem Grund, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.
Die Gefahr geht über, wenn die Ware die Laderampe verlassen hat, gleichgültig, ob die Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge oder die Abholung durch den Käufer oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge vorgenommen wird.

§ 6 Abnahmeverzug

Befindet sich der Käufer im Abnahmeverzug, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können wir ohne Nachweis 25 % des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Gewährleistung

Der Käufer hat die ihm gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt in angemessenem Umfang zu prüfen. Etwaige Mängel hat der Käufer innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns zu rügen.
Unsere Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang der vereinbarten Spezifikation entspricht. Haben wir mit dem Käufer keine Spezifikation vereinbart, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Ware erwarten kann. Unsere Muster stellen keine Garantie sondern nur die allgemeine Beschaffenheit einer Warensorte dar. Außer der Lieferung mangelfreier Ware sind wir zu keiner Leistung verpflichtet.
Als Nacherfüllung kann der Käufer nur die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Erweist sich eine Ersatzlieferung unmöglich oder misslingt sie, wird die Ersatzlieferung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Sollte Ware einen Sachmangel aufweisen, gilt dies nicht als eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung, wenn wir die Ware ordnungsgemäß nach unserem dem allgemeinen Standard entsprechenden Qualitätsmanagement hergestellt oder gehandelt haben oder der Sachmangel auf der Nichteinhaltung eines oder mehrerer Prozessschritte beruht und die Nichteinhaltung mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnte.
Bei Verletzung von Körper- und Gesundheitsschäden (Personenschäden) haften wir immer.
Verletzen einfache Erfüllungsgehilfen nicht wesentliche Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit haften wir nicht. Im Übrigen ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit unsere Mitarbeiter beim Entladen behilflich und im Bereich des Betriebes des Kunden tätig sind, handeln sie auf dessen Gefahr und Risiko. Gleiches gilt, wenn der zu beliefernde Betrieb dem Mitarbeiter zur Entladung Maschinen oder Fahrzeuge zur Verfügung stellt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in einen laufenden Kontokorrent sowie die Saldoziehung und dessen Anerkennung berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht. Verfügungen über die Ware dürfen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte werden sicherheitshalber an uns abgetreten. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat. Zugriffe Dritter auf die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns sofort zu melden.
Einreden und Einwendungen gegen den uns zustehenden Herausgabeanspruch oder die uns hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, das Warenlager des Käufers selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten.
Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % steigt.

§ 9 Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen nichtig oder anfechtbar ist oder wird, sind die übrigen Bestimmungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der nichtigen oder anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.

§ 10 Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Delbrück. Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Delbrück oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand. Delbrück ist ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche, die gegen einen Käufer geltend gemacht werden, der nach Vertragsabschluss seinen Wohn-oder Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Share by: